Prozesskostenhilfe – Diese Kosten werden übernommen
Ob alle Kosten übernommen werden, ist vom Ausgang des Gerichtsverfahrens und Ihrer finanziellen Situation abhängig
Diese Kosten werden übernommen
Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten für ein Gerichtsverfahren, darunter fallen insbesondere:
- Gerichtsgebühren
- Kosten für Gerichtsvollzieher
- Kosten für Sachverständige und Gutachter
- Entschädigungen für Zeugen
- Eigene Anwaltskosten
Diese Kosten werden nicht übernommen
- Anwaltskosten der Gegenseite: Diese Kosten müssen Sie tragen, wenn das Gericht das bestimmt. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie das Gerichtsverfahren verlieren. Eine Ausnahme besteht bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Hier trägt in erster Instanz jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst, auch die Partei, die gewinnt. Die Anwaltskosten der Gegenseite müssen Sie in diesem Fall nicht übernehmen.
- Kosten in Strafsachen. Hier kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
- Die am Ende des Gerichtsverfahrens (durch Urteil oder Beschluss) festgestellten Ansprüche und sich daraus ergebende Zinsen werden ebenfalls nicht von der Prozesskostenhilfe übernommen. Ein Anspruch könnte zum Beispiel eine Geldforderung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld sein.
- Die Prozesskostenhilfe schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Zum Beispiel: Sie gewinnen das Verfahren und die Gegenseite kann die Kosten für die Anwältin oder den Anwalt nicht zahlen. Hier kann es passieren, dass Sie diese Kosten übernehmen sollen. Hierfür kommt die Prozesskostenhilfe nicht auf.
Sie müssen Raten zahlen, wenn Ihr Einkommen etwas höher liegt oder später steigt
Prozesskostenhilfe – Formular online ausfüllen
Das Formular “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe” ist Teil des Antrags auf Prozesskostenhilfe und Teil der Nachüberprüfung.
Dieses Formular können Sie hier online ausfüllen.