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Erbschein beantragen

Hier finden Sie Informationen über den Erbschein. Sie können prüfen, ob Sie einen Erbschein benötigen und erfahren, wie Sie einen Erbschein beantragen können.

Kurz erklärt

Mit einem Erbschein können Sie nachweisen, dass Ihnen ein Erbe oder ein Teil davon zusteht. Sie brauchen den Erbschein nur in bestimmten Fällen. Den Erbschein können Sie beim Nachlassgericht beantragen, das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig ist. Für die Beantragung gibt es keine Frist. Sie können den Erbschein jederzeit nach dem Todesfall beantragen. Die Ausstellung des Erbscheins ist mit Kosten verbunden.

Erbfall mit dem Wegweiser verstehen

Sie erfahren, ob Sie einen Erbschein brauchen. Sie erfahren außerdem, wie Sie einen Erbschein bekommen und an wen Sie sich wenden müssen.

Dafür benötigen Sie einen Erbschein

Sie brauchen meistens einen Erbschein, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt. Mit dem Erbschein können Sie beweisen, dass Sie Anspruch auf das Erbe haben. Das ist wichtig für Banken, Versicherungen, Behörden und andere Stellen.

Wenn es nur ein handschriftliches Testament gibt, brauchen Sie manchmal einen Erbschein. Das ist zum Beispiel nötig:

  • wenn Sie Immobilien oder Grundstücke erben
  • wenn Sie Anteile an einem Unternehmen erben, das im Handelsregister steht
  • wenn eine Bank oder Versicherung einen Erbschein verlangt

Sollte es ein Testament oder einen Erbvertrag geben, brauchen Sie meistens keinen Erbschein. In diesem müssen die Erben mit Namen genannt sein.

Wenn sie ein Testament finden

Sollten Sie nach dem Tod der verstorbenen Person ein Testament finden, geben Sie es sofort beim Nachlassgericht ab.

Bei Pflichtteilsanspruch kein Erbschein notwendig

Sie brauchen keinen Erbschein, wenn Sie Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes haben. Der Pflichtteil steht Ihnen zu, wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. 

Folgende Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil:

  • Ehegatte der verstorbenen Person
  • Eingetragener Lebenspartner der verstorbenen Person
  • Kinder der verstorbenen Person (leibliche und adoptierte)
  • Eltern der verstorbenen Person, wenn der Verstorbene keine Kinder hinterlässt
  • Enkel, Urenkel usw. der verstorbenen Person, falls deren Eltern verstorben sind

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie sich nicht ans Nachlassgericht wenden. Es handelt sich nicht um eine direkte Beteiligung am Erbe. Sie müssen sich stattdessen direkt an die Erben wenden und den Geldwert des Erbes einfordern. Sie können dafür die Hilfe eines Anwalts oder Gerichts nutzen.

Sie brauchen einen Erbschein nur, wenn Sie das Erbe annehmen

Wenn Sie das Erbe nicht annehmen möchten, können Sie es ausschlagen. Dafür haben Sie 6 Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn Sie von der Erbschaft erfahren. Sie können die Ausschlagung beim Nachlassgericht oder beim Amtsgericht Ihres Wohnorts beantragen.

So bekommen Sie einen Erbschein

  1. 1

    Erbfall verstehen

    Im Erbschein-Wegweiser erfahren Sie, ob Sie einen Erbschein benötigen.

  2. 2

    Termin am Nachlassgericht vereinbaren

    Sie brauchen einen Termin beim zuständigen Nachlassgericht. Dort müssen Sie versichern, dass Ihre Angaben richtig sind. Ihre Angaben und Dokumente werden vor Ort im Original geprüft.

    Zuständiges Nachlassgericht ermitteln

  3. 3

    Termin vorbereiten und Dokumente sammeln

    Der genaue Ablauf zur Beantragung unterscheidet sich zwischen den Gerichten. Schauen Sie auf der Website des zuständigen Gerichts nach weiteren Informationen. Die meisten Gerichte bitten darum, Angaben zum Erbfall und Dokumente vor dem Termin zur Prüfung zu übermitteln. Manchmal ist dies auch eine Voraussetzung, um einen Termin zu vereinbaren.

  4. 4

    Zum persönlichen Termin gehen

    Zum Termin im Nachlassgericht müssen Sie alle benötigten Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie mitbringen.

  5. 5

    Erbschein erhalten

    Sie bekommen den Erbschein entweder per Post zugeschickt oder persönlich im Gericht. Das unterscheidet sich je nach Gericht.

Alternative zum Nachlassgericht: Erbschein über einen Notar beantragen

Sie können den Erbscheinsantrag auch bei einem Notar oder einer Notarin stellen.

Der Notar oder die Notarin prüft Ihre Angaben und Ihre Unterlagen und wendet sich an das Gericht. Der Erbschein wird dann vom Nachlassgericht ausgestellt.

Die Notargebühren richten sich nach der Höhe des Erbes. Die Kosten sind bei einem notariellen Antrag höher, da Sie Mehrwertsteuer auf die Gebühren zahlen müssen. Diese fallen beim Nachlassgericht nicht an.

Der Notar darf Sie im Gegensatz zum Nachlassgericht rechtlich beraten.

Das kostet ein Erbschein

Die Kosten für einen Erbschein sind gesetzlich geregelt. Sie hängen vom Wert der Erbschaft ab. Wenn Schulden zur Erbschaft gehören, ziehen Sie diese vom Wert ab.

Die folgende Tabelle zeigt Beispiele für die Gesamtkosten, wenn Sie den Erbschein direkt beim Nachlassgericht beantragen:

Wert der Erbschaft Gebühren bei Antrag beim Nachlassgericht
10.000 € 150 €
50.000 € 330 €
110.000 € 546 €
200.000 € 870 €
500.000 € 1.870 €
1.000.000 € 3.470 €

Arten von Erbscheinen

Wenn Sie alleine erben, können Sie einen Alleinerbschein beantragen. In diesem Dokument stehen nur Sie als Erbe oder Erbin.

Wenn andere Personen auch einen Anspruch auf das Erbe haben, gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. Sie können einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. In diesem Dokument stehen alle Erben und Erbinnen. Es zeigt auch, wie groß die Anteile sind. Voraussetzung ist, dass die Anteile feststehen und alle die Erbschaft angenommen haben. Nur mit einem gemeinschaftlichen Erbschein können Sie handeln.
  2. Sie können einen Teilerbschein beantragen. In diesem Dokument steht nur Ihr eigener Erb-Anteil. Mit einem Teilerbschein können Sie nur Auskünfte bekommen.

Diese Personen können erben

Wenn es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt, stehen dort die Erben.

Wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt und wie viel.

Die Verwandten der verstorbenen Person werden in Ordnungen eingeteilt:

  • 1. Ordnung: Kinder und deren Nachkommen (zum Beispiel Enkel und Urenkel)
  • 2. Ordnung: Eltern und deren Nachkommen (zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten)
  • 3. Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen (zum Beispiel Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) 
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen

Die gesetzliche Erbfolge hat ein klares Prinzip: Die nähere Ordnung schließt die fernere Ordnung aus. Das bedeutet: Wenn es lebende Erben in Ordnung 1 gibt, erben die Personen aus Ordnung 2 nichts.

Die Personen aus Ordnung 2 erben nur, wenn es keine Kinder, Enkel, Urenkel usw. gibt. Das ist der Fall, wenn diese verstorben sind oder das Erbe nicht annehmen.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind keine Verwandten. Sie haben ein eigenes Erbrecht, das neben dem Erbrecht der Verwandten besteht. Sie erhalten immer einen Teil des Erbes.

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