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Erbe ausschlagen

Hier finden Sie Informationen darüber, wie Sie eine Erbschaft ausschlagen können. Sie erfahren, welche Fristen Sie beachten müssen und welche Folgen die Ausschlagung hat.

Kurz erklärt

Niemand ist dazu verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Wenn Sie laut Gesetz oder Testament Erbe oder Erbin sind, können Sie das Erbe ablehnen. Dafür müssen Sie das Erbe ausdrücklich ausschlagen. Wenn Sie nichts tun, gilt das Erbe automatisch als angenommen.

Sie haben normalerweise 6 Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie erben sind und warum.

Sie müssen die Ausschlagung persönlich erklären. Das geht im Gericht oder bei einem Notar oder einer Notarin. Ein Brief ans Gericht reicht nicht aus. Sie müssen persönlich vor Gericht erscheinen. Die Erbausschlagung kostet Geld.

Das bedeutet eine Erbausschlagung

Sie können Erbe einer verstorbenen Person werden, wenn Sie mit ihr verwandt sind, verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft hatten. Das nennt man gesetzliche Erbfolge.

Die verstorbene Person kann aber auch in einem Testament oder Erbvertrag festlegen, wer erben soll. Das gilt auch, wenn Sie nicht verwandt oder verheiratet waren. Die Erbfolge aus Testament oder Erbvertrag ist immer wichtiger als die gesetzliche Erbfolge.

Eine Erbschaft bedeutet auch, dass Sie die Schulden der verstorbenen Person übernehmen. Mit einer Erbausschlagung können Sie das verhindern. Sie haben immer das Recht, ein Erbe auszuschlagen.

Schlagen Sie das Erbe aus, bekommen Sie nichts vom Vermögen der verstorbenen Person. Sie erhalten weder Geld noch Wertgegenstände, aber auch keine Schulden.

Sie können ein Erbe nur vollständig ausschlagen. Sobald Sie einen Teil des Erbes nutzen, gilt das Erbe insgesamt als angenommen. Zum Beispiel, wenn Sie Geld der verstorbenen Person auf Ihr Konto überweisen.

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, bekommt die nächste Person in der Erbfolge das Erbe. Wenn es wichtig ist, wer das Erbe nach Ihnen bekommt, lassen Sie sich rechtlich beraten.

Hinweis für Eltern

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, kann es sein, dass Ihre Kinder das Erbe bekommen. Wenn Ihre Kinder minderjährig sind und Sie das Erbe nicht für sie wollen, müssen Sie es zusätzlich für sie ausschlagen. Alle sorgeberechtigten Personen müssen das Erbe für die Kinder ausschlagen. Es reicht nicht, wenn nur ein Elternteil das Erbe ausschlägt.

Volljährige Kinder müssen das Erbe selbst ausschlagen.

Diese Fristen müssen Sie einhalten

Für die Ausschlagung eines Erbes gibt es gesetzliche Fristen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt das Erbe automatisch als angenommen.

In der Regel haben Sie 6 Wochen Zeit, um das Erbe abzulehnen. Die Frist beginnt, sobald Sie zwei Dinge wissen:

  • Sie haben erfahren, dass Sie Erbe oder Erbin sind.
  • Sie wissen, warum Sie erben. Der Grund kann die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament sein.

Der Beginn der Frist ist nicht automatisch das Sterbedatum. Manchmal erfahren Sie erst später von der Erbschaft. Zum Beispiel durch Familienmitglieder oder durch einen Brief vom Gericht. Dann beginnt die Frist erst zu diesem späteren Zeitpunkt.

Sie erhalten nicht in jedem Fall einen Brief vom Gericht zur Erbschaft. Warten Sie deshalb nicht auf diesen Brief. Die Frist beginnt bereits, sobald Sie zum ersten Mal von der Erbschaft erfahren, egal auf welchem Weg.

Es gibt eine Ausnahme: Waren Sie im Ausland, als Sie von dem Erbe erfahren haben, verlängert sich die Frist auf 6 Monate. Das Gleiche gilt, wenn die verstorbene Person zuletzt nur im Ausland gelebt hat.

Wenn das Gericht Ihnen keinen schnellen Termin geben kann, gehen Sie zu einem Notar oder einer Notarin. Dort können Sie die Ablehnung des Erbes rechtzeitig beglaubigen lassen.

Das kostet eine Erbausschlagung

Die Kosten für eine Erbausschlagung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie nur Schulden erben oder wenn das Erbe keinen Wert hat, kostet die Erbausschlagung bei Gericht 30 Euro.

Wenn das Erbe einen Wert hat, hängen die Kosten vom Wert des Erbes ab. Hier sind Beispiele für die Gesamtkosten bei Gericht:

  • Wert der Erbschaft: 10.000 Euro: 37,50 Euro
  • Wert der Erbschaft: 25.000 Euro: 57,50 Euro
  • Wert der Erbschaft: 50.000 Euro: 82,50 Euro
  • Wert der Erbschaft: 200.000 Euro: 217,50 Euro

So schlagen Sie ein Erbe aus

  1. 1

    Zuständiges Gericht finden

    Sie müssen persönlich im Gericht erscheinen und unterschreiben. Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten:

    1. Sie gehen zum Nachlassgericht: Das ist das Amtsgericht an dem Ort, wo die verstorbene Person ihren Lebensmittelpunkt hatte.
    2. Sie gehen zum Amtsgericht an Ihrem Wohnort: Dieses Gericht schickt Ihre Erbausschlagung an das zuständige Nachlassgericht.
  2. 2

    Termin am Gericht vereinbaren

    Schauen Sie auf der Website des zuständigen Gerichts nach, wie Sie einen Termin vereinbaren können. Das geht meistens telefonisch oder auch online.

  3. 3

    Termin vorbereiten

    Das Gericht braucht Informationen, wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten. Es braucht Angaben zur verstorbenen Person und zu Ihnen.

    Sie können die Ausschlagung hier vorbereiten. Dafür beantworten Sie Fragen zum Erbfall. Danach erhalten Sie ein Dokument mit allen wichtigen Informationen für das Gericht. Die Vorbereitung dauert etwa 10 Minuten.

    Bringen Sie das Dokument zum Termin mit. Sie können es entweder ausdrucken oder auch elektronisch, zum Beispiel auf Ihrem Handy oder Tablet mitbringen. Manche Gerichte wollen Informationen auch schon vor dem Termin haben. Fragen Sie nach, ob Sie das Dokument vorab schicken sollen und auf welchem Weg.

  4. 4

    Zum persönlichen Termin gehen

    Gehen Sie am Termin zum Gericht. Für den Termin brauchen Sie:

    • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
    • Wenn Sie ein Schreiben vom Gericht zum Erbe erhalten haben: Bringen Sie dieses Schreiben mit.
    • Wenn Sie Ihre Erbausschlagung vorbereitet haben (Schritt 3), nehmen Sie das Dokument mit zum Termin.

    Beim Termin protokolliert ein Rechtspfleger oder eine Rechtspflegerin mit Ihnen die Erbausschlagung. Danach unterschreiben Sie ein Protokoll.

    Hinweis für Eltern: Wenn Sie auch für Ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen möchten, müssen alle Sorgeberechtigten zustimmen. Die minderjährigen Kinder müssen nicht zum Termin mitkommen.

Alternative zum Gericht: Erbe ausschlagen bei einem Notar oder einer Notarin

Sie können das Erbe auch bei einem Notar oder einer Notarin ausschlagen.

Die Gebühr hängt von der Höhe des Erbes ab. Die Kosten sind in der Regel höher als beim Gericht, da Sie Mehrwertsteuer auf die Gebühren zahlen müssen.

Notare und Notarinnen dürfen Sie rechtlich beraten. Das Gericht darf das nicht.

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